AGB

1. Geltungsbereich

  1. Für jede vertragliche Beziehung («Auftrag»), welche die Prolith AG («die Auftragnehmerin») mit ihrem Kunden («Kunde») eingeht, gelten die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB»). Allgemeine Vertragsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn diese von der Auftragnehmerin ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Bei Widersprüchen zwischen den AGB und den individuellen Abmachungen zwischen der Auftragnehmerin und dem Kunden («Parteien») gehen die individuellen Abmachungen vor.
  2. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser AGB als unwirksam oder undurchführbar erweisen, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
  3. Die vorliegenden AGB enthalten allgemeine Bestimmungen, welche für alle Geschäftsbereiche der Auftragnehmerin gelten (Ziffer 2), sowie spezifische Bestimmungen zu Dienstleistungen (Ziffer 3) und zu Sachleistungen (Ziffer 4). Die spezifischen Bestimmungen (Ziffern 3 und 4) gehen den allgemeinen Bestimmungen (Ziffer 2) bei Widersprüchen vor.

2. Allgemeine Bestimmungen

1. Kommunikation zwischen den Parteien

  1. Die Kommunikation zwischen den Parteien erfolgt grundsätzlich in schriftlicher Form (einschliesslich E-Mail). Telefonisch übermittelte Weisungen hat der Kunde innert 24 Stunden schriftlich zu bestätigen.

2. Leistungsumfang

  1. Der Umfang der zu erbringenden Leistung ergibt sich aus dem Angebot bzw. aus dem Auftrag. Vom Kunden abgegebene Pflichtenhefte, Vorstudien oder ähnliche Dokumente dienen lediglich der Information und sind ohne Übernahme in den Auftrag als Vertragsbestandteil nicht verbindlich.

3. Angebot

  1. Wird nichts anderes schriftlich vereinbart, erstellt die Auftragnehmerin ihre Angebote ohne Kostenfolge für den Kunden. Wird nichts anderes schriftlich vereinbart, sind die von der Auftragnehmerin abgegebenen Angebote während 30 Tagen gültig. Nach dieser Frist oder nach Ablauf der vereinbarten Frist ist Die Auftragnehmerin von allen zugesicherten Preisen und Terminen sowie von der Pflicht zur Leistungserbringung befreit und kann diese neu anbieten.

4. Mitwirkungspflichten

  1. Der Kunde ist verpflichtet, rechtzeitig jegliche Mitwirkung zu leisten, die erforderlich ist, damit die Auftragnehmerin den erteilten Auftrag ausführen kann. Dies gilt insbesondere für die Aufbereitung und Bereitstellung erforderlicher Daten und Unterlagen. Der Kunde stellt hierfür in ausreichendem Mass qualifiziertes eigenes Personal zur Verfügung. Der Kunde hat die Auftragnehmerin ferner rechtzeitig und in geeigneter Form über jegliche eigene Anforderungen, Vorschriften, interne Regelungen und weitere kundenspezifische Bedürfnisse in Kenntnis zu setzen, die für die Erbringung der Leistung durch Die Auftragnehmerin wesentlich sind.
  2. Der Kunde haftet für Schäden, die er aus mangelhafter Mitwirkung verursacht, namentlich aufgrund nutzlos gewordener Bereitstellung von personellen oder produktionsspezifischen Kapazitäten bei der Auftragnehmerin.
  3. Die Auftragnehmerin benötigt für die Ausarbeitung eines Angebotes genaue und vollständige Angaben und Daten des Bestellers. Erweisen sich die Angaben und Daten nach dem Vertragsabschluss als ungenau oder unvollständig, ist Die Auftragnehmerin berechtigt, nach erfolgloser Ansetzung einer Nachfrist nach eigener Wahl entweder (i) vereinbarte Preise einseitig anzupassen und/oder zusätzlich erforderliche oder bestellte Leistungen in Rechnung zu stellen oder (ii) vom Vertrag zurück zu treten und Schadenersatz zu verlangen.

5. Abnahme

  1. Die Parteien legen die Abnahmemodalitäten im Auftrag fest. Enthält dieser keine Vorschriften, hat der Kunde die erbrachten Leistungen sofort zu prüfen, nachdem er über die Leistungen verfügt.
  2. Die Auftragnehmerin erfüllt die geschuldete Leistung durch Übergabe und/oder durch die Erstellung der Verfügbarkeit. Eine formelle Abnahme findet nur statt, wenn dies im Auftrag ausdrücklich vorgesehen ist.
  3. Mängel, die den bestimmungsgemässen Gebrauch nicht ausschliessen, stehen der Abnahme nicht entgegen.
  4. Leistungen gelten auch dann als abgenommen, wenn eine vereinbarte Abnahme aus Gründen, die nicht von der Auftragnehmerin zu vertreten sind, nicht innert 30 Tagen nach dem vereinbarten Abnahmedatum oder, wenn ein solches fehlt, nicht innert 30 Tagen nach der Übergabe bzw. nach der Erstellung der Verfügbarkeit erfolgt.
  5. Leistungen gelten in jedem Fall als abgenommen, wenn der Kunde die von der Auftragnehmerin erbrachte Leistung produktiv einzusetzen beginnt.

6. Zahlungsmodalitäten

  1. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, wird der Preis mit der Lieferung oder der Bereitstellung der Leistung durch Die Auftragnehmerin fällig. Die Auftragnehmerin behält sich das Recht vor, Anzahlungen zu verlangen und/oder Teilrechnungen nach Massgabe des Fortschritts der Arbeiten zu stellen.
  2. Falls die Parteien nichts anderes vereinbaren, gilt eine Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde ohne Mahnung in Verzug.
  3. Ist der Kunde mit der Bezahlung einer Rechnung im Verzug, so kann die Auftragnehmerin einen Verzugszins von 5% p.a. geltend machen.
  4. Rabatte und Skonti werden nur gewährt, wenn die Auftragnehmerin dies im Auftrag ausdrücklich schriftlich anerkannt hat.

7. Termine

  1. Vereinbarte Termine und Fristen verlängern sich ohne Weiteres, wenn der Kunde (i) seine Weisungen für die Leistungserbringung ändert, (ii) erforderliche Mitwirkungshandlungen unterlässt oder (iii) mit Zahlungen in Verzug ist.

8. Aufbewahrung

  1. Die Aufbewahrung von Reproduktionsmaterial erfolgt auf Gefahr des Kunden. Der Kunde trägt insbesondere das Risiko, dass das Material später nicht oder nicht fehlerfrei eingesetzt werden kann (z.B. wegen einer Änderung der Bearbeitungstechnik). Eine Pflicht zur Aufbewahrung von Arbeitsunterlagen (digitale Kundendaten, Satz, Werkzeuge usw.) bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

9. Mängelrechte

  1. Ist die Leistung mangelhaft, so schuldet die Auftragnehmerin ausschliesslich die Nachbesserung. Kann die Nachbesserung nicht bewirkt werden, so hat der Kunde einen Anspruch auf Preisminderung. Dieser ist auf 20% des auf die mangelhafte Leistung entfallenden Auftragswerts begrenzt. Im Falle wiederkehrender Dienstleistungen mit einem pauschalen Jahresansatz beträgt die Minderung höchstens 20% dieses Ansatzes.
  2. Mängelrügen sind innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt anzubringen, in welchem der Mangel entdeckt wird oder hätte festgestellt werden können. Wird diese Frist nicht eingehalten, so sind jegliche Mängelansprüche verwirkt.
  3. Mängelansprüche verjähren innert eines Jahres seit der Abnahme.

10. Besondere Bestimmungen über die Haftung der Parteien

  1. Die Haftung der Auftragnehmerin für jegliche Arten von Vermögensschäden wird soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt im grösstmöglichen Ausmass auch für das Verhalten von Hilfspersonen. Als Vermögensschäden gelten nicht abschliessend der entgangene Gewinn, Produktionsverluste, nicht realisierte Einsparungen, Schäden aus Datenverlust oder Datenbeschädigung, nutzlose Aufwendungen des Kunden, Regressansprüche Dritter, Verzugsschäden und jegliche Arten von Mangelfolgeschäden.
  2. Wird die zu erbringende Leistung wegen Ereignissen wie Elementarschäden, unverschuldeter technischer Produktionshindernisse oder -unterbrüche, Unterbruch oder Ausfall der Kommunikationsinfrastruktur, höherer Gewalt usw. unmöglich oder verzögert sie sich deswegen über den vereinbarten Ablieferungstermin hinaus, gerät die Auftragnehmerin während der Dauer der Leistungsunmöglichkeit bzw. des Leistungsunterbruchs nicht in Verzug und schuldet hierfür insbesondere keinen Schadenersatz.
  3. Der Kunde sichert zu, dass die von ihm zur Erfüllung des Auftrags zur Verfügung gestellten Daten und Unterlagen keine Rechte Dritter (insbesondere Immaterialgüterrechte und Persönlichkeitsrechte) verletzen. Wird die Auftragnehmerin vor, während oder nach der Ausführung des Auftrags wegen angeblicher Rechtsverletzung rechtlich belangt, so hat der Kunde die Auftragnehmerin von solchen Drittansprüchen auf erste Anforderung hin freizustellen und schadlos zu halten. Die Auftragnehmerin kann die Art der Freistellung bestimmen (angemessene Vorschüsse und Übernahme der Gerichtskosten in gerichtlichen Verfahren; Übernahme des Prozesses, Intervention usw.).
  4. Bei einem Abbruch oder Unterbruch des Auftrags schuldet der Kunde der Auftragnehmerin vollumfänglichen Schadenersatz.

11. Leistung durch Dritte

  1. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die vertraglich geschuldeten Leistungen entweder selber zu erbringen oder ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen.

12. Vertraulichkeit

  1. Die Parteien verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung aller Informationen und Unterlagen, welche zur geschäftlichen Geheimsphäre gehören. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Auftrags bestehen.

13. Urheberrechte und Lizenzen

  1. Lizenzgebühren stellt die Auftragnehmerin gemäss ihren Verpflichtungen gegenüber dem Lizenzgeber in Rechnung. Der Kunde ist verpflichtet, Lizenzbestimmungen Dritter einzuhalten.
  2. Soweit die Auftragnehmerin im Rahmen des Auftrags aufgrund eigener Leistung ein urheberrechtlich geschütztes Werk schafft, stehen ihr die daraus fliessenden Rechte, insbesondere jegliche Verwendungsrechte, zu. Eine Übertragung der Rechte auf den Kunden bedarf einer schriftlichen Abmachung. Die Übertragung setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung des Entgelts für die Ausführung des Auftrags voraus. Als geschützte Werke gelten insbesondere auch Computerprogramme, Werke zweiter Hand und Sammelwerke. Die Bestimmungen der Ziffer 2.13.2 gelten auch, wenn die Auftragnehmerin ausserhalb eines Auftrags in eigenen Angeboten, Bewerbungen und wettbewerbsähnlichen Verfahren (z.B. Pitches) dem Empfänger urheberrechtlich geschützte Werke überlässt. Der Empfänger ist verpflichtet, übergebene Werke in physischer oder elektronischer Form unaufgefordert zu vernichten bzw. zu löschen, wenn es nicht zu einer Vertragsbeziehung zwischen Die Auftragnehmerin und ihm kommt. Verletzt der Empfänger das Urheberrecht der Auftragnehmerin, so ist er verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Er schuldet ohne weiteren Nachweis mindestens einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von CHF 10 000.–.

14. Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Der Auftrag untersteht schweizerischem Recht. Das Wiener Kaufrecht ist nicht anwendbar.
  2. Ausschliesslicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Auftrag ist Bern.

3. Dienstleistungen (Kommunikation, Verlagsservice, Internet, Publikationssysteme, Medienvorstufe usw.)

1. Verkehr mit elektronischen Daten

  1. Die Parteien können Daten elektronisch übermitteln. Jede Partei ist für ihre elektronische Kommunikation selbst verantwortlich und trifft angemessene, dem aktuellen technischen Stand entsprechende Vorkehrungen für einen sicheren und fehlerfreien Datenaustausch.
  2. Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, dass die von ihm gelieferten oder bei Dritten beschafften elektronischen Daten inhaltlich richtig und im Hinblick auf den erteilten Auftrag vollständig sind.
  3. Die Auftragnehmerin lehnt jede Verantwortung ab, wenn die angelieferten Daten nicht den branchenüblichen und/oder den in der Offerte erwähnten Formaten (beispielsweise «PSO», «PDFX-ready» usw.) entsprechen oder aus anderen Gründen nicht standardmässig verarbeitet oder verwendet werden können und wenn daraus Mängel entstehen. Die Auftragnehmerin ist ferner berechtigt, notwendige Datenbearbeitungen, die der Vermeidung und/oder Behebung von Mängeln dienen, vorzunehmen und zusätzlich zu verrechnen. Im Übrigen gilt Ziffer 2.10.

2. Elektronische Systeme im Dienstleistungsbereich: Haftung; Schutz

  1. Als Systeme im Sinn dieses Abschnitts gelten elektronische Lösungen, welche die Auftragnehmerin dem Kunden für Geschäftszwecke zur Verfügung stellt und/oder betreibt.
  2. Die Auftragnehmerin haftet nicht für Schäden, die aus einer vorübergehenden, technisch bedingten Einschränkung der Verfügbarkeit von Systemen entstehen.
  3. Die Auftragnehmerin haftet nicht für fehlerhafte Berechnungen, welche mittels eines Systems für Dritte (namentlich Mehrwertsteuerbehörden, Zollbehörden, Kreditkartenanbieter, Logistikunternehmungen usw.) ausgeführt werden.
  4. Die Auftragnehmerin haftet nicht für Schäden, die durch die Verwendung von Fremdsoftware, Fremdsystemen oder fremder Infrastruktur entstehen.
  5. Die Auftragnehmerin garantiert keinen Schutz von Systemen gegen den Zugriff unbefugter Dritter und haftet nicht für Schäden aus der Einsicht in und der Verwendung von Informationen, welche unbefugte Dritte durch den Zugriff erlangen. Die Auftragnehmerin haftet insbesondere nicht für die unbefugte Verwendung von Kreditkarteninformationen.
  6. Im Übrigen gilt Ziffer 2.10.

4. Sachleistungen (Produktion von Printerzeugnissen wie Büchern, Zeitschriften, Katalogen, Werbedrucksachen usw.)

  1. Die Preis- und Leistungsgefahr geht auf den Kunden über, sobald das hergestellte Produkt auf dem Areal der Auftragnehmerin zur Verladung bereitgestellt ist, unabhängig davon, ob der Kunde es abholt oder durch die Auftragnehmerin versenden oder liefern lässt.
  2. Produktionsbedingte Abweichungen in Ausführung und Material, insbesondere bezüglich Schnittgenauigkeit, Originaltreue der Reproduktion, Tonwert und Qualität der Druckträger (Papier, Karton usw.), bleiben vorbehalten. Soweit die Auftragnehmerin durch Zulieferer Toleranzen auferlegt werden, gelten diese auch gegenüber dem Kunden.
  3. Produktionsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen können ohne anderslautende Vereinbarung nicht beanstandet werden. Es wird die effektiv gelieferte Menge fakturiert.
  4. Die Freigabe für die Produktion erfolgt durch den Kunden aufgrund von Ausdrucken oder elektronischen Dokumenten. Nach dieser Freigabe erfolgt keine weitere inhaltliche und/oder qualitative Kontrolle durch die Auftragnehmerin. Erteilt der Kunde mit der Freigabe Weisungen zur Überarbeitung einzelner Teile der Produktion und verzichtet er auf eine erneute Prüfung, so haftet die Auftragnehmerin für allfällige Mängel nur bei Grobfahrlässigkeit.
  5. Kundenbelege sind Druckexemplare, welche vom Kunden beauftragte Dritte (z.B. Werbeagenturen) benötigen. Sie werden dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt.
  6. Druckbelege sind Druckexemplare, welche die Auftragnehmerin für interne Zwecke (Präsentationen, Dokumentation usw.) benötigt. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, Druckexemplare für solche Zwecke herzustellen und in ihr Eigentum zu übernehmen. Sie ist ferner berechtigt, Druckbelege interessierten Bibliotheken zur Verfügung zu stellen. Druckbelege stellt die Auftragnehmerin auf eigene Kosten her.

5. Personenbezogene Daten / Datenverarbeitungsvertrag

  1. Die EU-Datenschutzgrundverordnung 2016/679 («DSGVO») erfordert einen schriftlichen Vertrag zwischen einem Kunden- Verantwortlichen und einem Auftragsverarbeiter, namentlich Prolith AG, um die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragsverarbeiter im Auftrag des Verantwortlichen zu ermöglichen. Aus diesem Grund haben die Parteien vereinbart, diesen Datenverarbeitungsvertrag («DVV») abzuschliessen, der u.a. Dienstleistungen umfasst, welche die Verarbeitung personenbezogener Daten erfordern.